Allgemeine Geschäftsbedingungen

TickLink GmbH (Marke Linq) · Stand: September 2026

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen der TickLink GmbH, Talwiese 3, 66424 Homburg (nachfolgend „Anbieter“) und ihren Kunden über Leistungen im Bereich Analyse, Konzeption, Umsetzung und Betrieb von Automatisierungslösungen, die unter der Marke Linq angeboten werden.

(2) Die Leistungen richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Ein Vertragsschluss mit Verbrauchern ist ausgeschlossen.

(3) Abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn der Anbieter ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

§ 2 Vertragsgegenstand und Leistungen

(1) Der Anbieter erbringt insbesondere folgende Leistungen: Bestandsaufnahme und Analyse betrieblicher Abläufe, Konzeption und Umsetzung von Automatisierungen in den Systemen des Kunden, Anbindung von Schnittstellen sowie den laufenden Betrieb, die Wartung und die Anpassung umgesetzter Automatisierungen.

(2) Art, Umfang und Vergütung der Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot des Anbieters. Bestandsaufnahme, Beratung und laufender Betrieb sind Dienstleistungen. Die Umsetzung eines im Angebot beschriebenen Ablaufs mit definiertem Ergebnis ist eine Werkleistung, soweit dies im Angebot ausdrücklich so bezeichnet ist.

(3) Der Anbieter ist berechtigt, Leistungen durch sorgfältig ausgewählte Unterauftragnehmer erbringen zu lassen. Er bleibt gegenüber dem Kunden verantwortlich.

(4) Automatisierungen greifen auf Systeme, Schnittstellen und Dienste Dritter zu (etwa Marktplätze, Warenwirtschafts- oder Buchhaltungssysteme). Verfügbarkeit, Funktionsumfang und Änderungen dieser Drittsysteme liegen außerhalb des Einflussbereichs des Anbieters. Der Anbieter schuldet keine bestimmte Verfügbarkeit von Drittsystemen.

§ 3 Angebot und Vertragsschluss

(1) Angebote des Anbieters sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

(2) Der Vertrag kommt zustande, wenn der Kunde das Angebot annimmt und der Anbieter die Annahme in Textform bestätigt oder mit der Leistung beginnt. Textform (etwa E-Mail) genügt.

§ 4 Mitwirkung des Kunden

(1) Der Kunde stellt dem Anbieter rechtzeitig alle Informationen, Zugänge, Daten und Testumgebungen bereit, die zur Leistungserbringung erforderlich sind, und benennt einen entscheidungsbefugten Ansprechpartner.

(2) Der Kunde stellt sicher, dass er berechtigt ist, die bereitgestellten Systeme, Daten und Zugänge für die vereinbarten Zwecke zu nutzen und dem Anbieter zugänglich zu machen. Dies gilt insbesondere für Lizenzbedingungen von Drittsoftware und für datenschutzrechtliche Anforderungen.

(3) Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nach, verlängern sich vereinbarte Fristen angemessen. Entstehenden Mehraufwand kann der Anbieter nach den vereinbarten Sätzen berechnen.

(4) Der Kunde ist für die regelmäßige Sicherung seiner Daten verantwortlich, soweit nichts anderes vereinbart ist.

§ 5 Vergütung und Zahlung

(1) Die Vergütung ergibt sich aus dem Angebot. Leistungen, die nicht pauschal vereinbart sind, werden nach Aufwand zu den im Angebot genannten Stundensätzen abgerechnet. Laufender Betrieb wird monatlich im Voraus berechnet.

(2) Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(3) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen.

(4) Reise- und Übernachtungskosten für vereinbarte Termine vor Ort werden nach Aufwand berechnet, soweit im Angebot nichts anderes bestimmt ist.

§ 6 Abnahme bei Werkleistungen

(1) Ist eine Leistung als Werkleistung vereinbart, zeigt der Anbieter die Fertigstellung in Textform an. Der Kunde prüft die Leistung innerhalb von zehn Werktagen nach Anzeige und erklärt die Abnahme oder teilt wesentliche Mängel konkret mit.

(2) Erklärt der Kunde innerhalb dieser Frist weder die Abnahme noch wesentliche Mängel, gilt die Leistung als abgenommen. Gleiches gilt, wenn der Kunde die Leistung produktiv nutzt.

(3) Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme; sie werden im Rahmen der Gewährleistung beseitigt.

§ 7 Nutzungsrechte

(1) Der Kunde erhält an den für ihn individuell erstellten Automatisierungen, Konfigurationen und Dokumentationen mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Recht zur Nutzung für eigene betriebliche Zwecke.

(2) Werkzeuge, Bibliotheken, Vorlagen, Verfahren und Know-how, die der Anbieter bereits vor dem Vertrag entwickelt hat oder unabhängig von ihm entwickelt, verbleiben beim Anbieter. Der Kunde erhält daran ein einfaches Nutzungsrecht, soweit dies für die Nutzung der Leistung erforderlich ist.

(3) Für eingesetzte Software Dritter gelten die Lizenzbedingungen des jeweiligen Anbieters.

(4) Der Anbieter darf den Kunden nach Abschluss eines Projekts mit Namen und Logo als Referenz nennen, sofern der Kunde dem nicht in Textform widerspricht.

§ 8 Betrieb und Wartung

(1) Übernimmt der Anbieter den laufenden Betrieb, umfasst dies die Überwachung der Automatisierungen, die Behebung von Störungen im vereinbarten Rahmen sowie Anpassungen an geänderte Anforderungen nach gesonderter Vereinbarung.

(2) Der Vertrag über den laufenden Betrieb hat die im Angebot genannte Mindestlaufzeit und verlängert sich danach jeweils um einen Monat, wenn er nicht mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende in Textform gekündigt wird. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.

(3) Der Anbieter darf Wartungsarbeiten durchführen, die zu kurzen Unterbrechungen führen. Er kündigt geplante Arbeiten nach Möglichkeit vorher an.

§ 9 Gewährleistung

(1) Bei Werkleistungen leistet der Anbieter Gewähr für die vereinbarte Beschaffenheit. Mängel beseitigt er nach seiner Wahl durch Nachbesserung oder Neuherstellung. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, kann der Kunde die Vergütung mindern oder vom betroffenen Teil des Vertrags zurücktreten.

(2) Keine Mängel sind Abweichungen, die auf Änderungen von Drittsystemen, auf fehlerhafte oder unvollständige Daten des Kunden, auf Eingriffe des Kunden oder Dritter oder auf eine Nutzung außerhalb der vereinbarten Umgebung zurückgehen.

(3) Gewährleistungsansprüche verjähren in zwölf Monaten ab Abnahme. Dies gilt nicht bei Vorsatz, arglistigem Verschweigen und in den Fällen des § 10 Abs. 1.

(4) Bei Dienstleistungen schuldet der Anbieter eine sorgfältige Leistungserbringung nach dem Stand der Technik, nicht einen bestimmten Erfolg.

§ 10 Haftung

(1) Der Anbieter haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme einer Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.

(2) Bei einfach fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, also einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf, ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(3) Im Übrigen ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

(4) Bei Datenverlust haftet der Anbieter im Rahmen der vorstehenden Absätze nur für den Aufwand, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Kunden zur Wiederherstellung erforderlich gewesen wäre.

(5) Die vorstehenden Beschränkungen gelten auch für die persönliche Haftung von Organen, Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen des Anbieters.

§ 11 Vertraulichkeit

(1) Beide Parteien behandeln alle im Rahmen des Vertrags erlangten Informationen über Geschäftsabläufe, Daten, Systeme und Kunden der jeweils anderen Partei vertraulich und verwenden sie nur zur Vertragsdurchführung. Dies gilt für die Dauer des Vertrags und drei Jahre darüber hinaus.

(2) Ausgenommen sind Informationen, die öffentlich bekannt sind, der empfangenden Partei bereits bekannt waren oder die aufgrund gesetzlicher Pflicht offengelegt werden müssen.

§ 12 Datenschutz

Verarbeitet der Anbieter im Auftrag des Kunden personenbezogene Daten, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO. Der Anbieter stellt hierfür eine Vorlage bereit.

§ 13 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag der Sitz des Anbieters. Der Anbieter darf den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand verklagen.

(3) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Klausel.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.